Geschäftsordnung
Es gilt § 11 Geschäftsordnung der Satzung der GRÜNEN JUGEND Biberach. Einschränkungen und weitere Normen werden in den folgenden Absätzen aufgeführt. Normativ für den Kreisvorstand ist diese Geschäftsordnung.
| (1) | Der Kreisvorstand tritt in ordentlichen Sitzungen mindestens vier Mal im Geschäftsjahr zusammen. Zu konstituierenden Sitzungen wird in Absprache mit dem/der Kreisvorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mitgliederöffentlich eingeladen. Die Einladungsfrist hierfür beträgt fünf Kalendertage. Zu Klausursitzungen wird in Absprache mit dem/der Kreisvorsitzenden unter der Angabe der Tagesordnung nicht-mitgliederöffentlich eingeladen. Bezüglich des Protokolls gelten die unter Artikel 8 aufgeführten Regeln. Außerordentliche Sitzungen sind einzuberufen, wenn dies mindestens die Hälfte aller Mitglieder verlangt. In dringenden und zu begründenden Fällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden. |
| (2) | Die Sitzungsleitung obliegt der/dem SchriftführerIN. Bei deren/dessen Abwesenheit wird die Sitzungsleitung an ein anderes Mitglied im Vorstand per Mehrheitsbeschluss zu Beginn der Sitzung übertragen. Bei den Sitzungen ist durch die Sitzungsleitung oder einer durch sie ernannten Vertretung Protokoll zu führen. Das Protokoll muss allen Mitgliedern zugänglich gemacht werden. |
| (3) | Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter mindestens einE VorsitzendeR anwesend ist. |
| (4) | Gäste und andere nicht dem Vorstand angehörende Personen können Wortmeldungen durch ein deutliches Handzeichen anzeigen und von der Sitzungsleitung aufgerufen werden. Die Redezeit kann gegebenenfalls durch die Sitzungsleitung beschränkt werden. |
| (5) | Eilbeschlüsse können im telefonischen oder anderen digitalen Kommunikationsverfahren herbeigeführt werden. Dabei muss gewährleistet werden, dass es jedem Mitglied des Vorstandes möglich ist teilzunehmen. |
| (6) | Öffentliche Erklärungen und Beschlüsse im Namen des gesamten Kreisvorstandes bedürfen mehrheitlicher Zustimmung. |
| (7) | Auf Beschluss des Kreisvorstandes kann für eine bestimmte Angelegenheit einem Vorstandsmitglied oder einem Mitglied der GRÜNEN JUGEND Biberach eine Vertretungsvollmacht übertragen werden. |
| (8) | Finanzwirksame Beschlüsse, die außerhalb des normalen Geschäftsbetriebes notwendig sind, können nur im Beisein der Kreisschatzmeisterin/des Kreisschatzmeisters oder einer von ihm ernannten Vertretung gefasst werden. |
| (9) | Pressemitteilungen müssen mindestens einen Tag vor der Veröffentlichung allen Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis gestellt werden und mindestens die Mehrheit des Vorstandes dem Inhalt zugestimmt haben. In begründeten Einzelfällen reicht die Zustimmung beider Vorsitzenden aus, allerdings hat in diesen Fällen die Mehrheit des Gesamtvorstandes ein Vetorecht. |
| (10) | Auf Antrag mindestens eines Vorstandsmitglieds kann die Öffentlichkeit von der Sitzung ausgeschlossen werden. Hierfür ist ein Mehrheitsbeschluss nötig. Das Protokoll der Sitzung muss allen Vorstandsmitgliedern zugänglich gemacht werden. Es ist nur mit mehrheitlicher Zustimmung des Kreisvorstandes allen Mitgliedern zugänglich zu machen. |
