Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Ring Politischer Jugend Biberach ist ein freiwilliger Zusammenschluss demokratischer Parteijugendorganisationen aus dem Landkreis Biberach. Seine Abkürzung lautet RPJ Biberach. Er hat die Form eines nicht rechtfähigen Vereins.
(2) Der Sitz des RPJ Biberach ist der Wohnort des/der HauptkoordinatorIn.

§ 2

Grundsätze und Aufgaben

(1) Der RPJ Biberach hat zur vorrangigen Aufgabe aktive Maßnahmen für die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zu treffen. Der RPJ tritt jedweder Quelle, die antidemokratischen Einfluss auf die junge Generation ausüben oder sie für rechts- oder linksextremistische Ziele missbrauchen will, entgegen.
(2) Der RPJ strebt danach das Bewusstsein der jungen Generation von Politik in all ihren Formen und auf all ihren Ebenen zu schärfen. Dazu setzt sich der RPJ die Aufgabe das Verständnis der jungen Generation von politischen Prozessen zu erhöhen und ihr die Gestaltungs- und Einwirkungsmöglichkeiten aufzuzeigen, ohne dabei eine politische Richtung vorzugeben. Der RPJ streitet für die aktive Partizipation, für das Engagement und die Mitarbeit junger Menschen in Politik und Gesellschaft.
(3) Der RPJ versteht sich als überparteiliche Organisation der Jugend aus dem Landkreis Biberach. Wenn die Belange der jungen Generation in irgendeiner Form berührt werden, ist es daher seine Pflicht die Interessen der jungen BürgerInnen gegenüber allen Verantwortlichen zu vertreten
(4) Zur Erreichung seiner Ziele leisten der RPJ und seine Mitgliedsorganisationen Bildungsarbeit, welche junge Menschen auf die Verantwortungsübernahme auf allen Ebenen des Staats- und Gemeinwesen vorbereiten soll.

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied im RPJ kann jede Jugendorganisation werden die folgende Bedingungen erfüllt:

  • Die Jugendorganisation hat ihren Sitz und Tätigkeitsschwerpunkt im Landkreis Biberach.
  • Die Jugendorganisation setzt sich auf Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Bundeslandes Baden-Württemberg aktiv für die freiheitlich-demokratische Grundordnung ein.
  • Die Jugendorganisation ist entweder anerkannte Parteijugendorganisation einer mit mindestens einem Mandat im Rat des Kreistages Biberach vertretenden Parteien; oder die übergeordnete Organisationsebene der Jugendorganisation ist Mitglied im Landes-RPJ oder im Bundes-RPJ.
(2) Der Antrag einer Organisation auf Mitgliedschaft im RPJ Biberach erfolgt schriftlich. Der Antrag ist mitsamt der Satzung der antragstellenden Organisation an die KoordinatorInnen zu richten, der binnen drei Monaten über den Antrag zu befinden hat. Über die Aufnahme entscheidet eine beschlussfähige Vollversammlung des RPJ Biberach einstimmig. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den RPJ besteht nicht.

§ 4

Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im RPJ Biberach erlischt automatisch, wenn die Jugendorganisation nicht mehr die unter § 3.1 gestellten Voraussetzungen erfüllt, sich aufgelöst hat, die Mitgliedschaft im RPJ aus freien Stücken kündigt oder ausgeschlossen wird.
(2) Über einen Ausschluss entscheidet eine beschlussfähige Hauptversammlung des RPJ einstimmig auf Antrag eines Koordinators. Dabei ist die Mitgliedsorganisation, über deren Ausschluss befunden wird, nicht stimmberechtigt. Ein Ausschluss kann nur dann erfolgen, wenn die Mitgliedsorganisation gegen die Satzung des RPJ verstößt, insbesondere durch die Verletzung der in § 2 Grundsätze und Aufgaben dargelegten Grundsätze dem RPJ Biberach schweren Schaden zufügt oder zugefügt hat.

§ 5

Gliederung und Aufbau

(1) Der RPJ Biberach besteht aus folgenden Organen:

1. Generalversammlung

2. Koordinatoren

§ 6

Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist das oberste Organ des RPJ Biberach und wird von den KoordinatorInnen einberufen. An ihr können alle Mitglieder der jeweiligen Mitgliedsorganisation teilnehmen. Die Einladungen gehen an die Vorsitzenden der Mitgliedsorganisationen. Die Einladungsfrist beträgt hierfür vierzehn Kalendertage.
(2) Jeweils am Ende ihrer einjährigen Amtsperiode haben die KoordinatorInnen auf einer Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht abzulegen. Die Generalversammlung wählt hierzu eineN VersammlungleiterIn.
(3) Zwei Mitgliedsorganisationen können eine außerordentliche Generalversammlung beantragen. Die KoordinatorInnen müssen diese binnen vier Wochen und vor Ablauf ihrer Amtsperiode einberufen, wenn der Zeitpunkt der Antragsstellung einer Einladungsfrist von vierzehn Kalendertagen nicht im Wege steht. Außerordentliche Generalversammlungen werden von den KoordinatorInnen geleitet.

§ 7

KoordinatorInnen

(1) Die Wahlen zu den KoordinatorInnen des RPJ finden jährlich statt.
(2) Die KoordinatorInnen werden von der Vollversammlung aller im RPJ vertretenen Jugendorganisationen in freier, gleicher, direkter und auf Antrag einer Mitgliedsorganisation geheimer Wahl gewählt. Jede Mitgliedsorganisation stellt eineN stimmberechtigteN KoordinatorIn Jede Mitgliedsorganisation hat das Vorschlagrecht für einE KoordinatorIn aus ihrer Mitte. Die KoordinatorInnen werden von der Vollversammlung im Block gewählt, wobei jede Mitgliedsorganisation nur eine Stimme hat. Uneinheitliches Abstimmen von Vertretern einer Mitgliedsorganisation hat die Ungültigkeit der Stimme zur Folge.
(3) Die KoordinatorInnen des RPJ sind dann rechtmäßig gewählt, wenn jede Mitgliedsorganisation, die in der Vollversammlung einE KoordinatorIn vorgeschlagen hat und nach allen Wahlgängen durch einen von ihr vorgeschlageN KoordinatorIn vertreten ist.
(4) Das Mandat des Koordinators erlischt nur durch Rücktritt, Tod oder durch das Ende der Mitgliedschaft (Freiwillig oder per Ausschluss) in der Mitgliedsorganisation, die den Koordinatoren bei ihrer/seiner Wahl vorgeschlagen hat, sowie durch Erlöschen der Mitgliedschaft der Parteijugendorganisation des Koordinators im RPJ.
(5) Der Rücktritt eines Koordinators erfolgt schriftlich gegenüber den anderen KoordinatorInnen des RPJ.
(6) Eine Nachwahl ist jederzeit möglich. Sie erfolgt nach dem unter § 6.1 und § 6.2 dargelegten Verfahren immer zum nächstmöglichen Zeitpunkt wenn ein Posten als KoordinatorIn frei geworden ist.

§ 8

KassenprüferInnen

(1) Die Wahl der Kassenprüfer des RPJ findet im gleichen Turnus wie die KoordinatorInnenwahlen statt.
(2) Zum Kassenprüfer können nur Mitglieder der Mitgliedsorganisationen gewählt werden, die nicht zeitgleich KoordinatorInnen sind.
(3) Jede Mitgliedsorganisation stellt eineN KassenprüferIn.

§ 9

Geschäfts- und Verfahrensordnung der KoordinatorInnen

(1) Jede Mitgliedsorganisation stellt abwechselnd für eine Amtsperiode eineN HauptkoordinatorIn.
(2) Die KoordinatorInnen übertragen Aufgaben an Personen aus ihrer Mitte. Aufgaben sind zum Beispiel, die Verwaltung der Finanzen und die Öffentlichkeitsarbeit.
(3) Für die Planung und Durchführung von Aktionen und Veranstaltungen können die KoordinatorInnen Arbeitsgemeinschaften gründen, in denen Mitglieder der Mitgliedsorganisationen mitwirken.
(4) Die KoordinatorInnen bestimmen eine Person aus ihrer Mitte, die als Delegierte den Versammlungen des Kreisjugendringes Biberach beiwohnt.

§ 10

Beschlussfähigkeit

(1) Die Einladungen zu einem Treffen des RPJ werden mit vorgeschlagener Tagesordnung von den KoordinatorInnen, deren VertreterInnen und den Vorsitzenden der Mitgliedsorganisationen versandt. Die Einladungsfrist beträgt drei Kalendertage.
(2) Eine Versammlung des RPJ ist beschlussfähig, wenn alle KoordinatorInnen anwesend sind.

§ 11

Abstimmungen

(1) Bei einer Versammlung des RPJ hat jedeR  KoordinatorIn eine Stimme.
(2) Auf Antrag mindestens eines Koordinators kommt es zur Abstimmung.
(3) Alle Abstimmungen und Wahlen sind frei, direkt und gleich durchzuführen. Auf Antrag von mindestens einem anwesenden Koordinator erfolgt die Abstimmung geheim, sonst offen.
(4) Sofern es die Satzung nichts anders vorsieht, gilt bei Abstimmungen das Konsensprinzip.
(5) Eine Satzungsänderung ist einstimmig in der Vollversammlung der Mitgliedsorganisationen zu beschließen. Sie muss in der vorläufigen Tagesordnung der Einladung aufgeführt sein.

§ 12

Gültigkeit

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) „Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.“

Die Satzung wurde erstmals am Mittwoch, den 29. Juli 2009 einstimmig in Kraft gesetzt.

Die aktuelle Fassung wurde am Donnerstag, den 25. November 2010 einstimmig beschlossen.

Die Satzung als PDF zum Download.